1. Der Verein hat:
Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts können inaktive Mitglieder des Vereins seiin
2. Aktive Mitglieder können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Inaktive Mitglieder sind Mitglieder, die am Vereinsleben teilnehmen und die Ziele des Vereins fördern wollen, ohne eine Sportart auszuüben.
4. Aktive Mitglieder, die während des Kalenderjahres keinen Sport ausüben wollen, müssen dies dem Vorstand bis zum 1. März mitteilen.
5. Jugendmitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, aktive Mitglieder.
6. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte aktiver Mitglieder. Sie sind zur Zahlung
von Beiträgen nicht verpflichtet.
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von sechs Wochen;
b) Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied nach zweimaliger, erfolgloser schriftlicher Mahnung mit 14-tägiger Fristsetzung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist;
c) Ausschluß; Der Ausschluß kann erfolgen, wenn:
Die vorstehenden Maßnahmen erfolgen durch Beschluß des Vorstandes nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Bei Jugendlichen sind auch die gesetzlichen Vertreter zu hören.
Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit der Begründung mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang beim Vorstand Einspruch einlegen. Hierauf ist das Mitglied in dem Beschluß hinzuweisen. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, entscheidet der Ältestenrat endgültig.
d) Tod.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ältestenrat
Der Vorstand kann für unsportliches Verhalten oder Verstöße gegen § 8 der Satzung
Vorstehende Maßregelungen sind nebeneinander möglich.
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste
nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
Gerichtsstand ist Wiesbaden.
Stand: Mai 2005